Während Ihrer Rehabilitation sollen Sie sich wohlfühlen und dafür benötigt es die zu Ihnen passende Klinik. Daher haben Sie das Wunsch- und Wahlrecht.
Wunsch- und Wahlrecht
Sie möchten eine Reha beantragen und diese in einer Klinik Ihrer Wahl durchführen? Dann wenden Sie das Wunsch- und Wahlrecht an.
Was ist das Wunsch- und Wahlrecht?
Nach dem Sozialgesetzbuch IX § 8 haben Sie als Patient:in ein Wunsch- und Wahlrecht. Das heißt, Sie haben das Recht, sich die Klinik für Ihre Rehabilitation – egal ob ambulant oder stationär – selbst auszusuchen. Sie müssen nicht dem Vorschlag Ihres Kostenträgers folgen oder sich an von diesem zur Verfügung gestellte Klinik-Listen halten.
Wir möchten Sie dabei unterstützen, von Ihrem Recht Gebrauch machen zu können, sich selbst für Ihre Wunschklinik entscheiden zu können. Sie erfahren, was sich hinter dem Wunsch- und Wahlrecht verbirgt, wie Sie es ausüben und was die Voraussetzungen für Ihre Bewilligung sind.
Kann ich jede Klinik wählen?
Damit Sie Ihr Wunsch-und Wahlrecht ausüben können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Einrichtung muss nachweislich für die Rehabilitation Ihrer Erkrankung geeignet sein.
- Es muss ein Versorgungs-und Belegungsvertrag zwischen Klinik und Kostenträger abgeschlossen sein.
- Die Wunschklinik muss den gesetzlich geltenden Qualitätsstandards entsprechen. Die SRH Gesundheitszentren Nordschwarzwald sind alle nach DIN ISO 9001:2015 und QMS Reha zertifiziert.
Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Ärzt:in, beim Sozialdienst im Krankenhaus, bei Beratungsstellen der Rehabilitationsträger oder im Internet über geeignete Einrichtungen, die diese Voraussetzungen erfüllen.
So wenden Sie das Wunsch- und Wahlrecht an
Sie können Ihren Wunsch für eine Klinik Ihrer Wahl bereits mit dem Einreichen des Reha-Antrags angeben. Sollten Sie bereits einen Antrag gestellt haben – oder dieser sogar schon bewilligt sein – ist es immer noch möglich, Ihr Wunsch- und Wahlrecht wahrzunehmen.
So gehen Sie vor:
- Wenn Sie noch keinen Rehabilitationsantrag gestellt haben, aber eine Wunschklinik in Aussicht haben, dann können Sie das Formular zum Wunsch-und Wahlrecht direkt mit Ihrem Rehabilitationsantrag einreichen.
- Wenn Sie Ihren Rehabilitationsantrag bereits verschickt haben, aber noch auf eine Antwort warten, dann können Sie das Formular auf Wunsch-und Wahlrecht nachreichen und auf Ihren Rehabilitationsantrag verweisen.
- Wenn Ihr Rehabilitationsantrag bereits für eine andere Klinik bewilligt wurde, dann können Sie eine Änderung der zugewiesenen Klinik einreichen und den Namen Ihrer Wunschklinik angeben.
Was muss ich beim Ausfüllen des Formulars beachten?
Begründen Sie verständlich und präzise.
Ihr Kostenträger entscheidet ausschließlich anhand Ihres Antrages, ob Ihre Wunschklinik bewilligt wird.
Stellen Sie die medizinische Eignung der Wunschklinik in den Vordergrund.
Die Klinik muss für die Behandlung Ihrer Erkrankung geeignet sein. Und obwohl der Kostenträger generell verpflichtet ist, bei der Klinikauswahl das „Wirtschaftlichkeitsgebot“ nach § 12 SGB V zu beachten, ist die medizinische Eignung der Klinik wichtiger. Wenn Ihre Wunschklinik also medizinisch besser geeignet ist als die vom Kostenträger zugewiesene, wird diese bewilligt, auch wenn dafür höhere Kosten entstehen.
Tipp: Nennen Sie mehrere Wunschkliniken, sofern Ihnen mehrere zur Auswahl stehen.
Argumentation für meine Wunschklinik
Der wichtigste Grund ist die nachweislich medizinische Eignung der Klinik zur Behandlung Ihrer Erkrankung.
Sie können aber zusätzliche Gründe nennen.
Häufige Fragen zum Wunsch- und Wahlrecht
Was Sie noch wissen sollten, wenn Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht anwenden.
Wir beantworten Ihre Fragen zum Wunsch- und Wahlrecht, damit Sie die für Sie passende Klinik finden.
Hilfreiche Formulare zur Beantragung Ihres Wunsch- und Wahlrechts, sowie Formulare bei Ablehnung der Wunschklinik bzw. Widerspruch der Eigenbeteiligung stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.