SRH Gesundheitszentrum Bad Wimpfen

Ihr Wunsch- und Wahlrecht

Während Ihrer Rehabilitation sollen Sie sich wohlfühlen und dafür benötigt es die zu Ihnen passende Klinik. Daher haben Sie das Wunsch- und Wahlrecht.

Sie haben die Wahl

Wunsch- und Wahlrecht

Sie möchten eine Reha beantragen und diese in einer Klinik Ihrer Wahl durchführen? Dann wenden Sie das Wunsch- und Wahlrecht an.

Was ist das Wunsch- und Wahlrecht?

Nach dem Sozialgesetzbuch IX § 8 haben Sie als Patient:in ein Wunsch- und Wahlrecht. Das heißt, Sie haben das Recht, sich die Klinik für Ihre Rehabilitation – egal ob ambulant oder stationär – selbst auszusuchen. Sie müssen nicht dem Vorschlag Ihres Kostenträgers folgen oder sich an von diesem zur Verfügung gestellte Klinik-Listen halten. 

Wir möchten Sie dabei unterstützen, von Ihrem Recht Gebrauch machen zu können, sich selbst für Ihre Wunschklinik entscheiden zu können. Sie erfahren, was sich hinter dem Wunsch- und Wahlrecht verbirgt, wie Sie es ausüben und was die Voraussetzungen für Ihre Bewilligung sind. 

Voraussetzungen
Voraussetzungen

Kann ich jede Klinik wählen?

Damit Sie Ihr Wunsch-und Wahlrecht ausüben können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Einrichtung muss nachweislich für die Rehabilitation Ihrer Erkrankung geeignet sein.
  • Es muss ein Versorgungs-und Belegungsvertrag zwischen Klinik und Kostenträger abgeschlossen sein.
  • Die Wunschklinik muss den gesetzlich geltenden Qualitätsstandards entsprechen. Die SRH Gesundheitszentren Nordschwarzwald sind alle nach DIN ISO 9001:2015 und QMS Reha zertifiziert.

Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Ärzt:in, beim Sozialdienst im Krankenhaus, bei Beratungsstellen der Rehabilitationsträger oder im Internet über geeignete Einrichtungen, die diese Voraussetzungen erfüllen.

So wenden Sie das Wunsch- und Wahlrecht an

Sie können Ihren Wunsch für eine Klinik Ihrer Wahl bereits mit dem Einreichen des Reha-Antrags angeben. Sollten Sie bereits einen Antrag gestellt haben – oder dieser sogar schon bewilligt sein – ist es immer noch möglich, Ihr Wunsch- und Wahlrecht wahrzunehmen.

So gehen Sie vor:

  • Wenn Sie noch keinen Rehabilitationsantrag gestellt haben, aber eine Wunschklinik in Aussicht haben, dann können Sie das Formular zum Wunsch-und Wahlrecht direkt mit Ihrem Rehabilitationsantrag einreichen.
  • Wenn Sie Ihren Rehabilitationsantrag bereits verschickt haben, aber noch auf eine Antwort warten, dann können Sie das Formular auf Wunsch-und Wahlrecht nachreichen und auf Ihren Rehabilitationsantrag verweisen.
  • Wenn Ihr Rehabilitationsantrag bereits für eine andere Klinik bewilligt wurde, dann können Sie eine Änderung der zugewiesenen Klinik einreichen und den Namen Ihrer Wunschklinik angeben.

Was muss ich beim Ausfüllen des Formulars beachten?

Begründen Sie verständlich und präzise.

Ihr Kostenträger entscheidet ausschließlich anhand Ihres Antrages, ob Ihre Wunschklinik bewilligt wird. 

Stellen Sie die medizinische Eignung der Wunschklinik in den Vordergrund.

Die Klinik muss für die Behandlung Ihrer Erkrankung geeignet sein. Und obwohl der Kostenträger generell verpflichtet ist, bei der Klinikauswahl das „Wirtschaftlichkeitsgebot“ nach § 12 SGB V zu beachten, ist die medizinische Eignung der Klinik wichtiger. Wenn Ihre Wunschklinik also medizinisch besser geeignet ist als die vom Kostenträger zugewiesene, wird diese bewilligt, auch wenn dafür höhere Kosten entstehen.

Tipp: Nennen Sie mehrere Wunschkliniken, sofern Ihnen mehrere zur Auswahl stehen.

​​​​​​​Argumentation für meine Wunschklinik

Der wichtigste Grund ist die nachweislich medizinische Eignung der Klinik zur Behandlung Ihrer Erkrankung.

Sie können aber zusätzliche Gründe nennen.

Argumentationshilfe

  • spezifisches Therapieangebot (In dieser Klinik wird eine speziell auf mein Krankheitsbild zugeschnittene Therapie angeboten. / Die Therapien sind besonders zur Behandlung meiner Erkrankung geeignet. / etc.)
  • Klima (Das Klima am Ort der Klinik wirkt positiv auf meine Erkrankung. / etc.)
  • Geringe Wartezeit (Für den Rehabilitationserfolg ist ein zeitnaher Start erforderlich. In dieser Klinik wurde mir eine geringe Wartezeit versprochen. / etc.)
  • Behandlung von Nebenerkrankungen (Die Klinik verfügt auch über die Fachbereiche XYZ, so kann auch meine (z.B. Herz-) Erkrankung mit behandelt werden. / etc.)
  • Zusammenarbeit verschiedener Fachrichtungen (Die Klinik bietet ein interdisziplinäres Konzept zur Behandlung meiner Krankheit (z.B. Neurologie und Orthopädie bei Rückenleiden). / etc.)
  • Barrierefreiheit (Die Klinik ist (z. B.) geeignet für Sehbehinderte. / etc.)
  • Wohnortnähe (Es ist geplant, dass meine Angehörigen in die Therapie mit einbezogen werden. / Ich bin nur eingeschränkt transportfähig. / etc.)
  • Psychische Aspekte (Ich verspreche mir von einer Behandlung in dieser Klinik den größten Rehabilitationserfolg. / etc.

Informieren Sie sich, welche Gründe auf Ihre Erkrankung zutreffen.

Argumentationshilfe

  • Meine persönliche Lebenssituation passt zur Klinik, weil… (Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Alter, Familiensituation, pflegebedürftige Angehörige, etc.)
  • Die Klinik bietet Therapien in meiner Muttersprache an.
  • Die Klinik ist in der Nähe / weit entfernt von meinem Wohnort. In meiner gewohnten Umgebung zu sein, ist mir wichtig. / Der Abstand von meiner gewohnten Umgebung ist mir wichtig.
  • Ich war bereits in dieser Klinik und habe gute Erfahrungen gemacht.
  • Eine Begleitperson kann mit mir untergebracht werden
  • Die Rehaklinik ist in der Nähe meines behandelnden Akutkrankenhauses. Ein reibungsloser Ablauf ist dadurch gewährleistet. Auch eine Wiederaufnahme im Akutkrankenhaus ist bei einem Notfall möglich.
Fragen und Antworten

Häufige Fragen zum Wunsch- und Wahlrecht

Was Sie noch wissen sollten, wenn Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht anwenden.
Wir beantworten Ihre Fragen zum Wunsch- und Wahlrecht, damit Sie die für Sie passende Klinik finden.

Hilfreiche Formulare zur Beantragung Ihres Wunsch- und Wahlrechts, sowie Formulare bei Ablehnung der Wunschklinik bzw. Widerspruch der Eigenbeteiligung stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Informationsquellen bei der Suche nach der richtigen Klinik können sein:

  • Internet
  • Ihre Freunde, Familie, Bekannte
  • die Sozialdienste in der Akutklinik
  • Infobroschüren
  • Messen
  • Ihre betreuende Hausärzt:in
  • Ihre betreuende Fachärzt:in

Bei der Anschlussheilbehandlung (AHB) sollte die Klinik im Umkreis von maximal 100 km Ihres Wohnortes liegen. Bei Heilverfahren (HV) gibt es keine Vorgaben zur Entfernung vom Wohnort. Wenn Sie aber gute Gründe haben, in eine weit entfernte Klinik gehen zu wollen, müssen diese Gründe vom Kostenträger berücksichtigt werden. Das können beispielsweise besondere klimatische Bedingungen sein, bereits erfolgte Reha-Maßnahmen in der Klinik, mit denen Sie sehr zufrieden waren, oder auch Verwandte in der Nähe der Klinik, die sich dort um Sie kümmern können.

Berufen Sie sich auf Ihr Wunsch- und Wahlrecht. Die rechtliche Grundlage liefert hier § 40 SGB V. Wenn die Klinik die grundlegenden Voraussetzungen für Ihre Rehabilitation erfüllt (sie muss medizinisch geeignet sein, nach geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein und über einen Versorgungs- und Belegungsvertrag nach § 111 SGB V oder nach § 21 SGB IX verfügen), muss Ihr Wunsch berücksichtigt werden. Holen Sie sich am besten kostenlose Hilfe beim Arbeitskreis Gesundheit e.V.

Wenn Sie sich für eine Wunschklinik entschieden haben und Ihr Wunsch abgelehnt wurde, dann wenden Sie sich bitte an den Sozialdienst Ihres Krankenhauses und schauen sich den Ablehnungsgrund genau an. Wurde sich nicht mit der medizinischen Eignung und den persönlichen Lebensumständen auseinandergesetzt, kann es sein, dass der Kostenträger Sie einer Vertragsklinik zuweisen möchte. Aufgrund des Fehlens einer standhaften Begründung können Sie Widerspruch einlegen. Hierfür verfasst der Sozialdienst gemeinsam mit Ihnen ein Schreiben für den Kostenträger, welches die Klinikwahl erneut begründet. Ist die Wunschklinik für den medizinischen Erfolg besser geeignet, muss dem Antrag durch den Kostenträger zugestimmt werden. Bitte beachten Sie, dass das Widerspruchsschreiben nur mit Ihrer Unterschrift gültig ist.

Weitere Informationen zum Thema „Ablehnung Wunsch-und Wahlklinik“:

Ablehnung der Wunsch- und Wahlklinik

Wenn Ihre Wunschklinik von Ihrem Kostenträger trotz (fach-)ärzlicher Begündung abgelehnt wurde, dann schauen Sie sich das Schreiben und den Ablehnungsgrund genau an. Wenn sich der Kostenträger nicht mit der medizinischen Eignung und den im Antrag begründeten Lebensumständen auseinandergesetzt hat, dann kann es sein, dass er Sie einer seiner Vetragskliniken zuweisen möchte. Weist das Ablehnungsschreiben keinen aussagekräftigen Ablehnungsgrund auf, so können Sie dem Ablehnungsbescheid innerhalb von 4 Wochen widersprechen. Hierfür richten Sie ein Schreiben an Ihren Kostenträger, in welchem Sie nochmals Ihre Gründe für die Wunschklinik darlegen. Bei der medizinischen Argumentation kann Sie Ihre behandelnde Ärzt:in unterstützen.

Nein. Der Kostenträger muss Ihre Vorschläge berücksichtigen. Nach § 9 SGB IX haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht. Deshalb sollten Sie direkt mit der Antragstellung für eine medizinische Rehabilitation auch einen ergänzenden Antrag für Ihre Wunschklinik einreichen. Haben Sie das nicht getan und Ihr Reha-Antrag wurde bereits für eine andere Klinik bewilligt: Reichen Sie einen Antrag auf Heilstättenänderung ein.

Sie können Klage erheben bzw. in eilbedürftigen Fällen eine einstweilige Anordnung veranlassen. Dabei können Ihnen die Expert:innen des Arbeitskreis Gesundheit e.V. helfen. Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht.

Und: In den meisten Fällen hilft schon die Bereitschaft zur Klage, um den Kostenträger zum Umdenken zu bewegen.

In manchen Fällen kann es dazu kommen, dass Ihre AR/ AHB bewilligt wurde und Ihre Krankenkasse dafür Zuzahlungen von Ihnen fordert. Wenn Sie eine der untenstehenden Fragen mit „Ja“ beantworten können, können Sie das Zuzahlungsverlangen zurückweisen. Dazu legen Sie bitte schriftlichen Widerspruch ein und legen die Notwendigkeit Ihrer Wunschklinik bei Ihrer Krankenkasse nochmals dar.

Die Ablehnung Ihrer Wunschklinik muss von der Krankenkasse inhaltlich begründet werden. Gründe für eine Ablehnung bzw. die Zahlung von Mehrkosten sind nur dann zulässig, wenn sich der Klinikwunsch nicht mit medizinischen Argumenten oder wichtigen persönlichen Lebensumständen darlegen lässt. Ihre Krankenkasse darf Ihnen bei einem Zuzahlungsverlangen nur die Differenzkosten zwischen der zugewiesenen und der Wunschklinik in Rechnung stellen. Von Seiten der Krankenkasse müssen die Mehrkosten für die Wunschklinik den Kosten der zugewiesenen Klinik nachvollziehbar gegenüber gestellt werden. Die Entscheidung, ob Sie die Mehrkosten selbst tragen oder sich für die zugewiesene Klinik der Krankenkasse entscheiden, liegt am Ende bei Ihnen.

Fragen

  • Ist Ihre Wunschklinik medizinisch besser geeignet (belegt durch ärztliche Begründung)?
  • Ist Ihre Wunschklinik aufgrund im Antrag erläuterter wichtiger persönlicher Lebensumstände (z. B.: Nähe zum Wohnort, da Familienbesuche für den psychischen Zustand und Therapieerfolg entscheidend sind, etc.) besser geeignet?

Wenn Ihre Wunschklinik von Ihrem Kostenträger trotz (fach-)ärzlicher Begründung abgelehnt wurde, dann schauen Sie sich das Schreiben und den Ablehnungsgrund genau an. Wenn sich der Kostenträger nicht mit der medizinischen Eignung und den im Antrag begründeten Lebensumständen auseinandergesetzt hat, dann kann es sein, dass er Sie einer seiner Vetragskliniken zuweisen möchte. Weist das Ablehnungsschreiben keinen aussagekräftigen Ablehnungsgrund auf, so können Sie dem Ablehnungsbescheid innerhalb von 4 Wochen widersprechen. Hierfür richten Sie ein Schreiben an Ihren Kostenträger, in welchem Sie nochmals Ihre Gründe für die Wunschklinik darlegen. Bei der medizinischen Argumentation kann Sie Ihre behandelnde Ärzt:in unterstützen.